Allgemeine Einkaufsbedingungen der iTerra energy, iTerra energy Projektholding und der ABICON energy
Allgemeine Hinweise
Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) gelten für Leistungen und Lieferungen aller Art an/ für die iTerra energy GmbH, die iTerra energy Projektholding GmbH, die ABICON energy GmbH und deren Tochtergesellschaften (= Projektgesellschaften). Sie werden im Folgenden einheitlich als „Auftraggeber“ bezeichnet. Sie gelten nur, wenn der Vertragspartner Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist („Auftragnehmer“).
Diese AEB gelten ausschließlich. Geschäfts- oder Lieferbedingungen des Auftragnehmers, die von diesen AEB abweichen, ihnen entgegenstehen oder sie ergänzen, werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, wie der Auftraggeber ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Auftraggeber in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers dessen Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos an-nimmt.
Vertragsschluss:
Angebote sind nur verbindlich, wenn der Auftraggeber sie in Textform erteilt oder bestätigt hat.
Werden Bestellungen/ Beauftragungen nur mit Abweichungen angenommen, so ist auf diese Abweichungen deutlich hinzuweisen. Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn diese Abweichungen bestätigt werden.
Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht bei Lieferungen erst mit Übergabe der Ware an den Auftraggeber über. Sind Werkleistungen zu erbringen, geht die Gefahr erst nach erfolgter Abnahme über.
Einhaltung von Fristen und Terminen
Können die in einer Bestellung/ einem Auftrag genannten und vom Auftragnehmer bestätigten Fristen und Termine nicht eingehalten werden, hat er den Auftraggeber vom Hinderungsgrund und von dessen voraussichtlicher Dauer, rechtzeitig zu unterrichten. Die gesetzlichen Verzugsansprüche des Auftraggebers werden dadurch nicht berührt.
Rechnungslegung, Zahlung
Rechnungen sind, ausgestellt auf die entsprechende Gesellschaft, elektronisch zu stellen und per E-Mail an die buchhaltung@iterra-energy.de zu verschicken.
Rechnungen sind, soweit nicht abweichend vereinbart, nach vollständiger Lieferung oder nach Abnahme (im Falle einer Werkleistung) jeder Leistung gesondert zu stellen. Bei Rechnungstellung ist die Auftragsnummer anzugeben.
Zahlungen der Rechnung erfolgen innerhalb von 30 Tagen. Vereinbarte Preise sind Nettopreise.
Gewährleistungsansprüche
Bei Mängeln stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu.
Qualitäts- und Quantitätsabweichungen sind rechtzeitig gerügt, wenn der Auftraggeber sie dem Auftragnehmer innerhalb von 12 Werktagen seit Eingang der Ware/ des erstellten Werkes mittteilt. Versteckte Sachmängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn die Mitteilung innerhalb von 30 Werktagen nach Entdeckung an den Auftragnehmer erfolgt.
Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Auftragnehmer ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Auftragnehmer die Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über die geltend gemachten Ansprüche verweigert.
Schutzrechte Dritter
Der Auftragnehmer haftet, wenn durch die Lieferung/ die Beauftragung Patente oder Schutzrechte Dritter verletzt werden und stellt den Auftraggeber von allen Ansprüchen frei, die an ihn oder seine Kunden wegen der Verletzung gestellt werden und trägt alle damit verbundenen Kosten.
Vertraulichkeit
Der Auftragnehmer ist dazu verpflichtet, alle erhaltenen, nicht öffentlich bekannten Informationen, Kenntnisse und Erfahrungen, die er im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung des Vertrages erlangt, unabhängig von ihrer Einordnung als Geschäftsgeheimnis nach dem Gesetz vertraulich zu behandeln. Er verpflichtet sich, diese lediglich im Rahmen der Durchführung des Vertrages zu verwenden und sie im Übrigen sowohl während der Dauer des Vertrages als auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers weder zu verwerten noch Dritten mitzuteilen.
Von den Verpflichtungen nach Ziffer 8.1 ausgenommen sind lediglich Daten und sonstige Informationen, die aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen oder gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen offengelegt werden müssen. In diesen Fällen wird die Offenlegung des Auftraggebers unter Angabe von Inhalt und Umfang unverzüglich schriftlich mit-zuteilen.
Datenschutz/ Auftragsverarbeitung/ Datensicherheit
Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass während des Vertragsverhältnisses sämtliche geltenden Datenschutzgesetze (insbesondere DS-GVO und BDSG) befolgt werden. Der Auftragnehmer übernimmt insoweit alle Kosten, die dem Auftraggeber dadurch entstehen, dass der Auftragnehmer seine Pflicht aus dem vorstehenden Satz nicht oder nicht voll-ständig erfüllt.
Handelt der Auftragnehmer im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses als Auftragsverarbeiter (Art. 28 DS-GVO respektive § 62 BDSG), schließen die Parteien hierüber einen gesonderten Vertrag zur Auftragsverarbeitung.
Der Auftragnehmer stellt sicher, dass personenbezogene und betriebsinterne Daten – unabhängig von der gesetzlichen Zulässigkeit einer Weitergabe – nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Auftraggeber an Dritte weitergegeben werden.
Sonstiges
Der Auftraggeber erwartet vom Auftragnehmer, dass sich der Auftragnehmer in allen geschäftlichen belangen regelkonform verhält, dass er insbesondere Arbeitnehmerrechte achtet und effektiv gegen Korruption vorgeht.
Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gerichtsstand ist der Sitz des Auftraggebers.
Stand: 23.02.2021